§1 Name : 1. Narrenzunft Weilheimer RossMugga e.V.
Sitz des Verein : 73235 Weilheim
Gründung : 23. 3.2014
§2 Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dieser Satzung ergehenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Kirchheim Teck.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
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§3 Zweck und Ziel des Vereins:
1. Die Narrenzunft Weilheimer RossMugga e.V. mit Sitz in Weilheim verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Erweckung des Fastnachtslebens zur Förderung
der Heimatpflege und Pflege des Brauchtums in Weilheim sowie darüber hinaus.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fastnachts-
veranstaltungen und Teilnahmen an Weilheimer Festlichkeiten.
Die Zunft pflegt Kontakte mit anderen Narrenzünften außerhalb Weilheim und
nimmt dort an Umzügen und Brauchtumsabenden teil.
3. Der Verein erstrebt keine finanziellen Gewinne. Spende und Gewinne dürfen nur
für die Satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigen-
schaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zielen des Vereins fremd
sind, sowie durch Vergütungen jedweder Art begünstigt werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke und ist außerdem politisch, sozialpolitisch, rassistisch und religiös
neutral.
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§4 Mitgliedschaft:
1. Mitglied kann jede volljährige Person werden.
2. Mitglied kann jede nicht volljährige Person werden und zwar:
- nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit Zustimmung des/der Erziehungs-
berechtigten.
- vor der Vollendung des 16. Lebensjahres muss ein Elternteil bzw.
Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied des Vereins sein/werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den
Vorstand beantragt.
3.1 Die Aufnahme der Mitglieder wird in der Vereinsordnung geregelt.
3.2 Durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung können Personen die sich
in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, geehrt
oder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Anträge für Ehrungen sowie
Ernennung zum Ehrenmitglied erhebt die Vorstandschaft.
3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der erfolgten Zahlung des
Mitgliedsbeitrags.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 Durch freiwilligen Austritt , der dem Vorstand schriftlich zum Jahresende
erklärt werden muss.
1.2 Durch förmlichen Ausschluss, der vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit be-
schlossen werden muss.
das Mitglied muss vorher schriftlich oder mündlich angehört werden.
1.3 Durch Tod.
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§6 Ausschluss eines Mitglieds:
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied §3 zuwider handelt
oder das Ansehen des Vereines durch unehrenhafte Handlungen schädigt.
1.1 Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden bei Nichtzahlung eines Jahres-
beitrags trotz Abmahnung.
1.2 Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied beim Vorstand eine Mitglieder-
versammlung innerhalb 3 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschluss-
bescheids beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2. Der Ausschluss ist wirksam:
2.1 Drei Wochen nach Bekanntgabe für den Fall, dass die Mitglieder-
versammlung nicht angerufen wird.
2.2 Mit Bekanntgabe des Ausschluss bestätigenden Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ruht nach Bekanntgabe
des Ausschussbescheids bis zur eventuellen. Entscheidung der
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufheben
des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
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§7 Beitrag:
1. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16.Lebensjahr hat einen Jahresbeitrag
zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum Ende des 1. Quartals
zu entrichten.
2.1 Bei Neumitgliedern wird der Beitrag mit Eintritt fällig. Der Vorstand
ist ermächtigt, in begründeten Fällen Beitragsbefreiung zu gewähren.
3. Mitglieder unter 16. Jahren haben keinen Beitrag zu entrichten.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung innerhalb des Vereins
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.
1.1 Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist wahlberechtigt.
1.2 Ein Mitglied ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs wählbar.
1.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Vereinsordnung sowie
die Beschlüsse der Vorstandschaft einzuhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet vereinseigenes Inventar schonend zu
behandeln:
Verursachte Schäden, auf Grund mutwilliger oder unsachgemäßer Behandlung,
ist vom Schädiger in voller Höhe zu erstatten.
2.1 Jedes Mitglied muss eine Privathaftpflicht vorweisen, die für die Dauer
der Mitgliedschaft weiter bestehen muss.
3. Jedes Mitglied hat die Aufgaben, die es übernommen hat bzw. die ihm seine
Funktion vorschreibt, gewissenhaft und verantwortungsbewusst auszuführen.
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§9 Organe des Vereins:
Mitgliederversammlung ,JHV (Jahreshauptversammlung)
Vorstandschaft/ Zunftrat
1. Die Vorstandschaft ruft jährlich bis zum Ende des 2. Quartals die JHV ein.
Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vor der Versammlung, schriftlich/
E-Mail unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte erfolgen, und
vom Schriftführer an alle Mitglieder/ Familien versendet sein.
1.2 Anträge und Änderungen zur JHV können nur berücksichtigt werden, wenn
sie mindestens 2 Wochen vor der JHV schriftlich in sachlicher Form beim
Schriftführer eingereicht werden.
Dieser verpflichtet sich dann die Vorstandschaft zu informieren.
1.3 Wahlen und Abstimmungen können geheim oder durch Handzeichen erfolgen.
Geheim muss abgestimmt werden, wenn es ein anwesendes Mitglied verlangt.
1.4 Die JHV wird vom 1. Vorstand geleitet. Bei dessen Abwesenheit leitet der
2. Vorsitzende die JHV. Über jede JHV ist ein Protokoll zu führen, welches
vom 1. und 2. Vorstand, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine Kopie ist an die Vorstandschaft zu verteilen.
2. Punkte der JHV:
Bericht des 1. oder 2. Vorstand
Bericht des Schriftführers
Bericht des Kassiers
Bericht des Häswart
Bericht des Jugendwarts
Bericht des Pressewarts
Entlastung der Vorstandschaft durch die JHV
Wahlen der Vorstandschaft
Wahlen der Kassenprüfer (die nicht der Vorstandschaft
angehören)
Satzungsänderungen
Ehrungen
Anträge
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Die Vorstandschaft kann von sich aus eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen.
Auf schriftlichen Antrag mit Angabe der Gründe von mindestens 1/10
aller Mitglieder muss dieVorstandschaft eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitglieder-
versammlung gelten die Regeln der JHV.
4. Der Vorstand/ Zunftrat besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassierer
Schriftführer
Häswart
Jugendwart
Pressewart
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die gesamte Vorstandschaft unterliegt
der Schweigepflicht.
5. Die erste Amtsperiode vom ersten Vorsitzenden, Kassierer und dem Häswart
beträgt zwei Jahre. Vom zweiten Vorsitzenden, Schriftführer beträgt die
erste Amtsperiode ein Jahr. Nach der ersten Amtsperiode beträgt die Amtszeit
für die komplette Vorstandschaft zwei Jahre.
5.1 Der erste und zweite Vorstand vertreten den Verein im Sinne § 26 BGB, jeder
ist alleine vertretungsberechtigt.
6. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorstand darf Ausgaben mit einem Wert von über
1000 € nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen.
6.1 Die Vorstandsitzung ist nur beschlussfähig wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder
an der Sitzung teilnehmen, Beschlüsse gelten bei Erreichen einer einfachen
Stimmenmehrheit als beschlossen.
7. Der Kassierer verwaltet das Vermögen, er führt das Kassenbuch und erstellt
die Jahresbilanz. Er hat die Einnahmen und Ausgaben zu vollziehen. Der
Jahresabschluss muss einer Revision durch den Kassenprüfer vorgelegt werden,
und hat spätestens bei der JHV vorzuliegen. Das Kassenbuch muss jederzeit
auf Antrag zur Einsicht vorgelegt werden.
8. Der Schriftführer erledigt sämtlichen Schriftverkehr. Er erstellt notwendige
Protokolle und hat die Vorstandschaft über die laufenden Geschehnisse zu
informieren.
9. Der Häswart ist für alle Themen um die Häsordnung zuständig.
10. Der Jugendwart ist für die Belange der Vereins-Jugend zuständig.
11. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
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§10 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Jahres.
§11 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann in der Regel nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereins-
vermögen an die DLRG-Ortsgruppe Weilheim, Neidlingerstrasse 30 in
73235 Weilheim/Teck, die es unmittelbar
und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.
§12 Aussetzen des Vorstandes:
Jede Person vom Vorstand kann mit Absprache des restlichen Vorstandes bis
zur JHV von seinen Ämter enthoben werden. Es genügt eine einfache Mehrheit.
Bei der JHV muss veröffentlicht werden, weshalb der Vorstand enthoben ist
und die Mitgliederversammlung muss über die Konsequenzen oder die Wieder-
einsetzung ins Amt abstimmen.
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§13 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§14 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende
Daten erhoben:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- E-Mail-Adresse
- Postanschrift
- Bankverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert
und dürfen an Dritte nur weiter gegeben werden, wenn die Mitglieder-
versammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das betreffende
Mitglied nicht widersprochen hat.
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§15 Schlussbestimmung:
1. Um innerhalb des Vereines Voraussetzungen für eine gute Organisation zu
schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb der Satzung in
einer Vereinsordnung erlassen, die sich auf die Rechte und Pflichten
der Mitglieder bezieht.
2. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen
Vorschriften des BGB § 21 bis § 79
Datum: 28.06.2014